ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
First Level Datentechnik - Krefeld
1. Allgemeines
1.1 Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen gelten
ausschließlich diese Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
1.2 Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen,
mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine
gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder
juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in
Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Besteller i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch
Unternehmer.
1.3 Spätestens mit der Annahme der Ware oder sonstiger Leistungen gelten
die Bedingungen durch den Besteller - selbst im Falle eines vorangegangenen
Widerspruchs durch diesen - als vorbehaltlos angenommen.
1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch bevoll-mächtigte
Vertreter ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Angebote/Bestellungen
2.1 Bestellungen bedürfen der Schriftform. FLD ist berechtigt, das in der
Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang
bei uns anzunehmen.
2.2 Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware
bzw. Erbringung der Leistung an den Besteller erklärt werden. Druck- und
Schreibfehler sind für FLD nicht verbindlich.
2.3 Angebote von FLD sind freibleibend. Technische Änderungen sowie
Änderungen in Form und Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.4 Bestellt der Verbraucher Waren oder Leistungen auf elektronischem Wege,
wird FLD den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die
Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung
dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
2.5 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch die Zulieferer von FLD. Dies gilt nur für den Fall,
dass die Nichtlieferung nicht von FLD zu vertreten ist, insbesondere bei
Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit einem Zulieferer von
FLD. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich
informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
2.6 Sofern der Verbraucher die Ware oder sonstige Leistung auf
elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von FLD gespeichert und
dem Besteller auf Verlangen nebst den vorliegenden Geschäfts-, Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen per E-Mail zugesandt.
3. Preise
3.1 Die Preise ergeben sich aus der gültigen Auftragsbestätigung, ansonsten
aus der am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Preisliste. Bei
Unternehmern gelten die Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Die Preise von FLD basieren auf dem jeweils aktuellen US-$-Wechselkurs.
Bei Änderungen des Wechselkurses behält sich FLD eine entsprechende
Preisanpassung vor.
3.3 Bei Waren gelten die Preise jeweils ab Lieferwerk einschließlich
Verpackung.
3.4 Dem Besteller entstehen bei Bestellung durch Nutzung der
Fernkommunikationsmittel keine zusätzlichen Kosten.
3.5 Angebotene Preise für Arbeitsleistungen gelten, wenn nicht ausdrücklich
anders vereinbart, für eine Ausführung von Mo-Fr 8.00 – 17.00 Uhr.
Arbeiten, die außerhalb dieser Zeiten erbracht werden, berechnen wir mit
folgenden Zuschlägen:
Montags bis Freitags: 17.00 bis 20.00 Uhr 25 % Zuschlag, 20.00 bis 22.00
Uhr 50 % Zuschlag, 22.00 bis 08.00 Uhr 100 % Zuschlag;
Samstags,
Sonn- u. Feiertags: 100 % Zuschlag.
3.6 Wünscht der Besteller nach Erhalt der Rechnung eine Umschreibung der
Rechnung, insbesondere auf einen anderen Adressaten etc., stellt FLD
hierfür eine Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 25,00 in Rechnung. Dem
Besteller ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass FLD im Einzelfall
geringerer Aufwand entstanden ist.
4. Gefahrübergang
4.1 Ist der Besteller Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware mit der
Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den
Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über.
4.2 Ist der Besteller Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch
beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Besteller
über.
4.3 Die Gefahr geht auch auf den Besteller über, wenn er im Verzug der
Annahme ist.
5. Zahlung
5.1 Der Besteller ist verpflichtet, den Preis nach Erhalt der Ware oder
sonstigen Leistung sofort ohne Abzug von Skonto zu zahlen.
5.2 Die Annahme von Wechseln, sofern dies vereinbart wurde, und von Schecks
erfolgt nur erfüllungshalber. Alle Kosten und Spesen der Diskontierung und
der Einziehung trägt der Besteller.
5.3 Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5%
über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unter-nehmer hat während des
Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Gegenüber dem Unternehmer behält sich FLD vor, einen höheren Schaden
nachzuweisen und geltend zu machen.
5.4 Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder von FLD anerkannt
wurden.
5.5 Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Fristen und Termine
6.1 Verbindliche Termine für Lieferungen oder Leistungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung durch FLD.
6.2 Eine vereinbarte Frist für Lieferungen oder Leistungen (Lieferfrist)
beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Unvorhergesehene Ereignisse,
die nicht im Einflussbereich von FLD liegen, verlängern die Lieferfrist für
die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit; dies gilt auch
bei Streiks und Aussperrung. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in
angemessener Zeit beendet sein, ist FLD berechtigt, ohne eine Verpflichtung
zur Nacherfüllung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Bestel-lers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
6.3 Bei Nichteinhaltung einer ausdrücklich schriftlich zugesagten Frist ist
der Besteller berechtigt, FLD eine angemessene weitere Frist zu setzen. Die
weitere Frist muss mindestens 14 Tage betragen. Wird die Leistung bis zum
Ablauf der weiteren Frist nicht bewirkt, so hat der Besteller das Recht,
vom Vertrag zurückzutreten.
6.4 Die erweiterte Haftung gem. § 287 BGB wird ausgeschlossen.
6.5 Sofern es auf den Zeitpunkt der Abnahme ankommt, insbesondere für die
Fälligkeit einer Vergütung, den Beginn der Gewährleistungsverjährung oder
den Gefahrenübergang, steht es der Abnahme gleich, wenn der Besteller das
Werk nicht innerhalb von 14 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über
die Fertigstellung der Leistung abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich FLD das Eigentum an der
gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor
(Vorbehaltsware). Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich FLD das
Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Begleichung aller
Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der
Eigentumsvorbehalt erstreckt sich bei Unternehmern auch auf den anerkannten
Saldo, soweit FLD Forderungen gegenüber dem Besteller in laufende
Rechnungen einstellt (Kontokorrentvorbehalt).
7.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu
behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat
der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
7.3 Der Besteller ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware,
etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die
Vernichtung der Ware FLD unverzüg-lich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der
Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Besteller FLD
unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, FLD die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den FLD entstandenen Ausfall.
7.4 FLD ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach
Ziff. 7.2 und 7.3 dieser Bedingungen, vom Vertrag zurückzutreten und die
Vorbehaltsware herauszuverlangen.
7.5 Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen
Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiterzuveräußern. Er tritt
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an FLD ab, die
ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. FLD nimmt
die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der
Forderung ermächtigt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere
bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens, Wechsel-protest oder wenn vergleichbare begründete
Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers nahe
legen, ist FLD berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Auf Verlangen
hat der Besteller FLD umgehend alle zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen erforderlichen Informationen zu erteilen und dem Schuldner die
Abtretung anzuzeigen.
7.6 Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Besteller nicht
berechtigt.
7.7 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Unternehmer
erfolgt stets im Namen und im Auftrag von und für FLD. Erfolgt eine
Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit FLD nicht gehörenden
Gegenständen, so erwirbt FLD an der neuen Sache das Miteigentum im
Verhältnis zum Wert der von FLD gelieferten Vorbehaltsware zu den sonstigen
verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit
anderen, FLD nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
8. Software
8.1 Software wird dem Besteller nach Wahl von FLD auf einem Datenträger
oder auf Hardware-internen Speichern vorinstalliert in der vereinbarten
Stückzahl übergeben. Die Softwaredokumentation wird dem Besteller nach Wahl
von FLD als Druckerzeugnis oder in gleicher Weise wie Software übergeben.
8.2 Dem Besteller steht das nicht ausschließliche Recht zu, die Software
auf Dauer zu nutzen. Die Software mit derselben Software-Seriennummer darf
nur auf einer Systemeinheit gespeichert werden. Im übrigen darf die
Software nur zu dem in der Softwaredokumentation vorgesehenen Zweck
verwendet werden. Bei Software dritter Hersteller gelten ergänzend deren
besondere Lizenzbestimmungen.
8.3 Der Nutzer hat von jeder Software (exklusive Embedded Software,
Firmware etc.) umgehend eine Sicherungskopie anzufertigen. Er hat dabei
alphanumerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke unverändert mit
zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu
führen, die FLD auf Wunsch einsehen kann. Eine darüber hinausgehende
Vervielfältigung der Software und/oder der Dokumentation ist nicht zulässig.
8.4 Der Besteller wird seinen etwaigen Abnehmern bezüglich der Software
entsprechende Verpflichtungen auferlegen und keine über den ihm
eingeräumten Nutzungsumfang hinausgehenden Rechte einräumen.
8.5 Alle gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte bleiben dem jeweiligen
Inhaber vorbehalten.
8.6 Für die Nutzung von Korrektur-/Änderungsständen und Updates gelten die
vorstehenden Bedingungen entsprechend.
9. Widerrufs- und Rückgaberecht
9.1 Der Verbraucher hat das Recht, seine auf den Abschluss des Vertrages
gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, und zwar im Falle von
Warenlieferungen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Ware, im Falle
wiederkehrender Lieferung gleichartiger Waren innerhalb von zwei Wochen
nach Eingang der ersten Teillieferung und im Falle von Dienstleistungen
innerhalb von zwei Wochen nach Vertrags-Schluss. Der Widerruf muss keine
Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Ware
gegenüber FLD - Das SystemHaus GmbH, Siemensring 54-56, 47877 Willich oder
der jeweiligen Zweigniederlassung zu erklären; zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung.
9.2 Bei Waren ist der Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechts zur
Rücksendung verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versandt werden kann.
Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Widerrufsrechts bei einem
Bestellwert bis zu EUR 40 der Verbraucher, es sei denn, die gelieferte Ware
entspricht nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über EUR 40 hat
der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.
9.3 Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungs-gemäße
Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der
Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Den Wertverlust,
der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass
die Ware nicht mehr als "neu" verkauft werden kann, hat der
Verbraucher zu tragen.
9.4 Sofern der Besteller nicht gemäß Ziff. 9.1 zum Widerruf und zur
Rückgabe der Ware berechtigt ist, ist eine Rückgabe oder ein Umtausch
mangelfreier Ware grundsätzlich ausgeschlossen. Stimmt FLD im Einzelfall
einer Rücknahme oder einem Umtausch gleichwohl zu, stellt FLD eine
Handlinggebühr in Höhe von 20% des Verkaufspreises in Rechnung. Dem
Besteller ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass im Einzelfall eine
geringere Hand-linggebühr angemessen wäre.
10. Gewährleistung, Serviceleistungen
10.1 Ist der Besteller Unternehmer, leistet FLD für mangelhafte Lieferungen
bzw. Leistungen zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung (bei Warenlieferungen) bzw. Nachbesserung oder
Neuherstellung (bei Werkleistungen).
10.2 Ist der Besteller Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (bei Warenlieferungen) bzw.
Neuherstellung (bei Werkleistungen) erfolgen soll. FLD ist jedoch
berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur
mit unverhältnis-mäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der
Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
Nachbesserungen werden je nach Wunsch des Bestellers oder aber technischem
Erfordernis entweder beim Besteller oder bei FLD durchgeführt. Werden Nachbesserungen
beim Besteller durchgeführt, hat dieser den ungehinderten Zugang zu den
Reparaturge-genständen in den betroffenen Räumlichkeiten zu gewährleisten.
10.3 Die Beseitigung von Softwaremängeln erfolgt - im Falle eines
Unternehmers nach Wahl von FLD, im Falle eines Verbrauchers zunächst nach
dessen Wahl - durch Bereitstellung eines neuen Änderungsstandes der
Software oder durch Fehlerumgehung. Der Besteller hat alle von FLD für die
Mängelbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen bereit zu stellen.
Bis zur Übernahme eines neuen Software-Änderungsstandes stellt FLD eine
Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels, wenn FLD dies bei angemessenem
Aufwand möglich und zumutbar ist.
10.4 Für Software, welche der Besteller über von FLD freigegebene Schnittstellen
erweitert hat, leistet FLD bis zur Schnittstelle Gewähr.
10.5 Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf natürliche Abnutzung
oder Schäden, die nach Lieferung oder Leistungs-erbringung infolge falscher
Behandlung (insbesondere übermäßige oder in der
Produktdokumentation/-spezifikation nicht vorgesehene Beanspruchung;
Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel; unsachgemäß vorgenommene Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten) oder durch ein von außen einwirkendes
Ereignis entstehen, das nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt ist, sowie auf
nicht reproduzierbare Softwarefehler. Der Besteller hat sämtliche
Änderungen, die Einfluss auf die Gewährleis-tung/Garantie einschließlich
Service-Level haben können, FLD rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.
10.6 Verlangt der Besteller eine Gewährleistungs-/Garantiereparatur, so ist
er verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis in Form eines Lieferscheins
oder einer Rechnung von FLD vorzulegen. Nicht bei FLD gekaufte Waren werden
gemäß Herstellergarantie repariert, sofern ein entsprechender Vertrag
zwischen FLD und dem Hersteller besteht. Der Gewährleistungs-/
Garantiestatus muss seitens des Bestellers angegeben werden. Sollten
Produkte keinen Gewährleistung-/Garantiestatus mehr haben, wird der
Besteller informiert, da die Reparatur dann nur gegen Berechnung ausgeführt
werden kann.
10.7 Im Gewährleistungs-/Garantiefall erfolgt bei Verbrauchern Hin- und
Rücktransport der Reparaturgegenstände auf Kosten und Gefahr von FLD. Bei
Unternehmern erfolgt der Hintransport der Reparaturgegenstände auf Kosten
und auf Gefahr des Bestellers und der Rücktransport auf Kosten und auf
Gefahr von FLD. Der Hintransport der Reparaturgegenstände muss
grundsätzlich in Originalverpackung erfolgen, um Beschädigungen zu
vermeiden. FLD übernimmt für Schäden durch unsachgemäße Verpackungen keine
Haftung.
10.8 Der Hintransport von Reparaturgegenständen, die nicht unter die
Gewähr- oder Garantieleistung fallen, erfolgt grundsätzlich an die
angegebene Adresse. Die Anlieferungsart obliegt dem Besteller. Eventuell
entstehende Transportkosten für Hin- und Rücktransport gehen zu Lasten des
Bestellers. Der Besteller trägt die Gefahr für den Versand.
10.9 Sollte bei der Reparatur festgestellt werden, dass Waren mit
Gewährleistungs-/Garantiestatus keinen Fehler aufweisen, wird eine
Vergütung für Testaufwand nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet.
10.10 Bevor der Besteller FLD Datenspeichermedien oder Geräte mit
Datenspeichermedien zur Reparatur oder zum Service übergibt, hat er daraus
alle Daten, die unter das Datenschutzgesetz fallen könnten, zu entfernen
und alle Daten von der Festplat-te zu sichern. Für Einhaltung des
Datenschutzes sorgt der Besteller. Die Wiederherstellung von Daten und
Programmen nach erfolgter Reparatur ist nicht Bestandteil der Gewähr- bzw.
Garantieleistung.
10.11 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit,
insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein
Rücktrittsrecht zu.
10.12 Unternehmer müssen offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder
beachtliche Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist
von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich gegenüber FLD anzeigen;
andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs
ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den
Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge.
10.13 Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf
der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.
Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die
Mangelhaftigkeit der Sache.
10.14 Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach
gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben
kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach
gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim
Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz wegen des Mangels
beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der
mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn FLD die Vertrags-verletzung
arglistig verursacht hat. Weitergehende Schadenser-satzpflichten von FLD
gemäß Ziff. 12 dieser Bedingungen bleiben unberührt.
10.15 Soweit im Einzelfall nichts abweichendes vereinbart ist, beträgt die
Gewährleistungsfrist für Unternehmer ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw.
Abnahme der Leistung. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist bei
Warenlieferungen zwei Jahre ab Ablieferung bzw. ab Abnahme. Darüber
hinausgehende Herstellergarantien bleiben unberührt.
Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist für Verbraucher ein
Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, wenn der Besteller den Mangel FLD
nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 10.12 dieser Bestimmung). Gegenüber
Unternehmern leistet FLD bei gebrauchten Sachen keine Gewähr.
Bei Bauwerken sowie bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht haben sowie bei Planungs- und Überwachungsleistungen für ein
Bauwerk gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10.16 Ist der Besteller Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware
grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen
daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
10.17 Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist FLD
lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet
und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der
ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
10.18 Sofern nicht ausdrücklich - bei Unternehmern schriftlich - etwas
abweichendes vereinbart ist, erhält der Besteller Garantien im Rechtssinne
durch FLD nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
10.19 Leistungen, die nicht zu den Garantie- oder Gewährleistungen gehören,
sind kostenpflichtig und bedürfen einer gesonderten Beauftragung.
Grundsätzlich werden die Reparaturen und sonstige Servicedienstleistungen
nach den jeweils gültigen Stundenverrechnungssätzen und
Ersatzteilpreislisten durchgeführt. Nach Vereinbarung wird ein
Kostenvoranschlag erstellt, der kostenpflichtig ist, sofern keine
Leistungserbringung gewünscht wird.
11. Schutzrechte Dritter
11.1 Macht ein Dritter Ansprüche wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte
oder Urheberrechten (im folgenden: Schutzrechte) durch die von FLD
gelieferten Produkte gegenüber dem Besteller geltend und wird die
vertragsgemäße Verwendung der Produkte durch den Besteller hierdurch
beeinträchtigt oder untersagt, so hat der Besteller FLD unverzüglich
schriftlich zu verständigen, wird die behauptete Verletzung nicht
anerkennen und jegliche Auseinandersetzung mit dem Dritten über die
Schuldrechtsverletzung nur im Einvernehmen mit FLD führen. Stellt der
Besteller die Nutzung des Produktes aus Schadensminderungs- oder sonstigen
wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen,
dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer
Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
11.2 Der Besteller hat keine Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung, soweit
die Schutzrechtsverletzung durch ihn selbst zu vertreten ist, auf
speziellen Vorgaben des Besteller beruht, durch eine in der
Produktdokumentation nicht vorgesehene Anwendung oder dadurch verursacht
wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von
FLD gelieferten Produkten eingesetzt wird.
12. Schadenersatz
12.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die
Haftung von FLD auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei
leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen von FLD. Gegenüber Unternehmern haftet FLD bei leicht
fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Der Ersatz
von Folgeschäden und entgangenen Gewinns ist bei leichter Fahrlässigkeit
generell ausgeschlossen.
12.2 Eine weitergehende Haftung von FLD für einen von ihr zu vertretenden
Schaden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz,
grober Fahrlässigkeit und Arglist, nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus
Garantie bleibt unberührt.
12.3 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren
nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn FLD grobes
Verschulden oder Arglist vorwerfbar ist, sowie im Falle von FLD
zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens
des Bestellers.
12.4 Der Besteller ist in geeigneter Form zur Datensicherung verpflichtet.
Die Haftung bei Datenverlust beschränkt sich auf den Aufwand, der notwendig
ist, um anhand vorhandener Sicherheitskopien die verlorenen Daten auf der
Anlage wiederherzustellen.
12.5 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen
Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vorgesehen, ist - ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung don
Pflichten aus dem Schuldverhältnis (einschließlich Verzuges) und aus
unerlaubter Handlung.
12.6 Soweit nach diesen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen die
Haftung von FLD ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung der
Organe von FLD sowie für ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen,
insbesondere für die Mitarbeiter von FLD.
12.7 Der Besteller ist verpflichtet, Schäden, für die FLD nach den
vorstehenden Bestimmungen aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich
anzuzeigen und FLD die Möglichkeit einzuräumen, den Schaden und dessen
Ursachen zu untersuchen. Ferner ist der Besteller verpflichtet, auf
Verlangen von FLD innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er
wegen des Schadens vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz statt der
Lieferung oder Leistung verlangt oder auf der Lieferung oder Leistung
besteht.
13. Abtretungsverbot
Ansprüche des Bestellers dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung an
Dritte abgetreten werden.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des
UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
14.2 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort für beide
Vertragsteile unser Geschäftssitz.
14.3 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser
Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
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